Nutzungsordnung der GWDG

Stand: 30.05.2022

Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen (GWDG) hat auf Vorschlag der Nutzervertretung und gemäß Empfehlung des Aufsichtsrats die folgende Nutzungsordnung beschlossen:

Präambel

Diese Nutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur der GWDG gewährleisten. Die Nutzungsordnung stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und der GWDG.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text durchweg die männliche Form verwendet, die weibliche aber ausdrücklich immer mit eingeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung der IT-Infrastruktur der GWDG, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die von der GWDG bereitgestellt und betrieben wird. Die eventuellen Nutzungsordnungen der für die Nutzung zugelassenen Institutionen bleiben von dieser Nutzungsordnung unberührt.

§ 2 Rechtsstellung, Organisation und Aufgaben der GWDG

(1) Die GWDG ist eine gemeinsame Einrichtung der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts und der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Sie erfüllt die Funktion eines Rechen- und IT-Kompetenzzentrums für die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) und des Hochschulrechenzentrums für die Universität Göttingen. Ihre wissenschaftlichen Forschungsaufgaben liegen im Bereich der Angewandten Informatik. Ferner fördert sie die Ausbildung von Fachkräften für Informationstechnologie.

(2) Organisation und Aufgaben der GWDG sind im Gesellschaftsvertrag und den Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft festgelegt. In einer gesonderten Vereinbarung sind die Aufgaben der GWDG als Hochschulrechenzentrum der Universität Göttingen festgelegt.

§ 3 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1) Zur Nutzung der Dienste der GWDG können zugelassen werden

  1. Beschäftigte, Mitglieder, Angehörige, Studierende und Einrichtungen einschließlich der Verwaltung der Universität Göttingen sowie der Max-Planck-Gesellschaft;
  2. Beauftragte der Universität oder der MPG zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben;
  3. das Studentenwerk Göttingen;
  4. Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen des Landes Niedersachsen oder staatlicher Hochschulen außerhalb des Landes Niedersachsen aufgrund besonderer Vereinbarungen;
  5. sonstige staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden aufgrund besonderer Vereinbarungen;
  6. sonstige Einrichtungen in Forschungskooperationen aufgrund besonderer Vereinbarungen.
  7. Gäste, wenn sie von den unter 1. bis 6. genannten Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Kooperation zu einem gemeinsamen Datenaustausch eingeladen werden. Dabei weist der Einladende die eingeladenen Gäste auf die Einhaltung dieser Nutzungsordnung hin.

(2) Die GWDG behält sich vor, den Nutzerkreis entsprechend des Gesellschaftsvertrags einzuschränken.

(3) Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, zu Zwecken der Bibliothek und der Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Universität oder der MPG. Eine hiervon abweichende Nutzung kann gemäß Gesellschaftsvertrag zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung der GWDG sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste der GWDG erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird von der GWDG nach Zustimmung durch die Leitung der Einrichtung, der der Antragsteller zuzuordnen ist, schriftlich auf Antrag des Nutzers oder durch andere mit der Universität und der MPG vereinbarte Verfahren erteilt.

(5) Der in der Regel elektronisch zu stellende Antrag, der von der Leitung der Institution genehmigt werden muss, enthält folgende Angaben:

  1. Name und Dienstanschrift des Antragstellers sowie seiner Einrichtung, der er zugeordnet ist,
  2. gewünschte IT-Ressourcen,
  3. Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Nutzer,
  4. Anerkennung dieser Nutzungsordnung sowie eventuell vorhandener Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses,
  5. schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung des Nutzers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.

(6) Die Nutzungserlaubnis kann zeitlich befristet werden.

(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit Auflagen verbunden werden.

(8) Die GWDG kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Nutzung der gewünschten Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste abhängig machen.

(9) Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzern gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer entsprechend der Reihenfolge in § 3 Abs. (1) kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann. Genaueres ist in den Richtlinien zur „Kontingentierung von IT-Leistungen der GWDG“ niedergelegt.

(10) Die Nutzungserlaubnis wird im Regelfall Einzelpersonen durch Bereitstellung einer oder mehrerer personenbezogener Nutzerkennungen erteilt. Die Bereitstellung von Nutzerkennungen, die für Nutzergruppen oder funktionsbezogen statt personenbezogen verwendet werden können (Funktionskennungen), erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.

(11) Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn

  1. kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
  2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nutzung der IT-Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind;
  3. die nutzungsberechtigte Person nach § 5 von der Nutzung ausgeschlossen worden ist;
  4. das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den Aufgaben der GWDG und den in § 3, Abs. 3 genannten Zwecken vereinbar ist;
  5. die vorhandenen IT-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind;
  6. die Kapazität der Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht;
  7. die zu nutzenden IT-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist;
  8. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden (siehe auch § 9, Abs. 2).

(12) Die Nutzungserlaubnis erlischt,

  1. wenn die Einrichtung oder der Nutzer die Beendigung der Nutzung der GWDG mitteilt.
  2. wenn der Nutzer aus der Einrichtung ausscheidet, die die Zustimmung zur Nutzungserlaubnis erteilt hat. Das Ausscheiden des Nutzers hat die Leitung der Einrichtung der GWDG unverzüglich mitzuteilen. Bei speziellen Diensten können explizite Fristen für diese Mitteilungen vorgegeben werden. Diese Dienste sind in der „Liste spezieller Dienste mit expliziten Mitteilungsfristen“ (siehe Anhang) angegeben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzer

(1) Die Nutzer haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme der GWDG im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung sowie der nach § 3 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.

(2) Die Nutzer sind verpflichtet,

(Allgemein)

  1. die Vorgaben der Nutzungsordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere die Nutzungszwecke nach § 3 Abs. (3);
  2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Einrichtungen der GWDG stört;
  3. alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen der GWDG sorgfältig und schonend zu behandeln;
  4. jedes rechtswidrige Nutzungsverhalten zu unterlassen und darüber hinaus jedes Nutzungsverhalten zu unterlassen, das geeignet ist, Nachteile für die GWDG herbeizuführen oder das Ansehen oder die Interessen der GWDG zu beeinträchtigen;
  5. der GWDG umgehend mitzuteilen, wenn sich die Berechtigungsgrundlagen für die Zulassung geändert haben;
  6. sicherzustellen, dass E-Mails an die mit ihren Nutzerkennungen verbundenen E-Mail-Postfächer regelmäßig abgerufen werden;

Umgang mit Nutzerkennungen

  1. ausschließlich mit den Nutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde;
  2. Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den IT-Ressourcen der GWDG verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheim zu haltendes und geeignetes, d. h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte;
  3. dafür Sorge zu tragen, dass keine unberechtigten Personen Kenntnis von den Passwörtern erlangen;
  4. sobald der Verdacht besteht, dass unberechtigte Personen Kenntnis von Passwörtern erhalten haben, diese umgehend zu ändern und die GWDG von dem Verdacht zu unterrichten, damit diese Auswirkungen auf andere Systeme prüfen kann;
  5. fremde Nutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
  6. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekanntgewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;

Softwarenutzung, Urheberrechte

  1. bei der Nutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten von der GWDG zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;
  2. von der GWDG bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
  3. erlaubte Kopien der von der GWDG bereitgestellten Software, Dokumentationen und Daten nach Erlöschen der Nutzungserlaubnis zu löschen, soweit nicht eine ausdrückliche Erlaubnis zur Weiterverwendung vorliegt;

Nutzung der Einrichtungen der GWDG

  1. in den Räumen der GWDG den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die Hausordnung der GWDG zu beachten;
  2. die Nutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
  3. Störungen, Beschädigungen und Fehler an IT-Einrichtungen und Datenträgern der GWDG unverzüglich dem GWDG-Personal zu melden und nicht selbst zu beheben;
  4. ohne ausdrückliche Einwilligung der GWDG keine Eingriffe in die Hardwareinstallation der GWDG vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;

Netzzugänge

  1. bei der Anbindung dienstlicher wie privater Geräte (soweit die Nutzung privater Geräte zugelassen ist) über Netzzugänge, die über die Nutzungserlaubnis zugänglich gemacht werden, diese sachgemäß zu nutzen,
    1. dabei insbesondere Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zu ergreifen, um Störungen und Schäden im Netz und an IT-Systemen z.B. durch Fehlkonfigurationen, Softwarefehler oder Schadsoftware zu vermeiden,
    2. und dabei Beeinträchtigungen durch unangemessene und unnötige Belastung des Netzes zu vermeiden,
    3. und dabei keine Server oder Vermittlungssysteme ohne ausdrückliche Genehmigung der GWDG über diese Netzzugänge zu betreiben;
  2. soweit sie den Internetzugang der GWDG nutzen, die „Benutzungsordnung für das Zusammenwirken der Anwender der DFN-Kommunikationsdienste“ zu beachten;

Hosting und Bereitstellung von eigenen Diensten

  1. bei der Nutzung von Hosting-Angeboten (dazu gehören sowohl physische als auch virtuelle Maschinen) der GWDG oder der Bereitstellung von Internet-Angeboten und anderen Diensten auf Systemen der GWDG, Software und Systeme nach dem Stand der Technik sicher zu betreiben und für die Einhaltung gesetzlicher und sonstiger Vorschriften zu sorgen;
  2. andere Personen, denen sie eine Mitnutzung ihrer Software und Systeme erlauben, ebenfalls auf die vorliegende Nutzungsordnung zu verpflichten;

Sonstiges

  1. der Geschäftsführung der GWDG auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
  2. eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit der GWDG abzustimmen. Die Verantwortung für den Schutz seiner Daten und Programme auf den Anlagen des Rechenzentrums obliegt vor allem dem Nutzer als verantwortliche Stelle. Er ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen im Sinne der Datenschutzgesetze einzusetzen, wobei er auf die von der GWDG bereitgestellten Schutzmaßnahmen zugreifen kann (§ 6, Abs. 5).

(3) Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:

  1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  2. Abfangen von Daten (202b StGB)
  3. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (202c StGB)
  4. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB)
  5. Computerbetrug (§ 263a StGB)
  6. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§§ 184 ff. StGB), insbesondere Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- oder jugendpornographischer Schriften (§ 184b, § 184c StGB) und das Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d StGB)
  7. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  8. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB)
  9. Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Verwertung von Software (§§ 106 ff. UrhG)

§ 5 Ausschluss von der Nutzung

)1) Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung der IT-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. schuldhaft gegen diese Nutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 4 aufgeführten Pflichten, verstoßen,
  2. die IT-Ressourcen der GWDG für rechtswidrige Handlungen missbrauchen oder
  3. der zugeordneten Einrichtung durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Ermahnung erfolgen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann die Leitung ihrer Einrichtung um Vermittlung bitten. In jedem Fall ist ihr Gelegenheit zur Sicherung ihrer Daten einzuräumen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Die GWDG muss die Leitung der jeweiligen nutzungsberechtigten Einrichtung unverzüglich informieren.

(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Geschäftsführung der GWDG entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.

(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Mögliche Ansprüche der GWDG aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.

(5) Das Eigentum an Daten ist zwischen Nutzer und nutzungsberechtigter Einrichtung zu klären.

§ 6 Rechte und Pflichten der GWDG

(1) Die GWDG führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen ein Verzeichnis, in dem die aus dem Antrag geforderten Angaben, weitere freiwillige Angaben des Nutzers sowie daraus abgeleitete Bezeichnungen wie beispielsweise E-Mail-Adressen aufgeführt werden.

(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann die GWDG die Nutzung ihrer Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.

(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern der GWDG rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann die GWDG die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

(4) Die GWDG ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Nutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die IT-Ressourcen und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Nutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Nutzer bietet die GWDG entsprechende Schutzmaßnahmen an, die ihren organisatorischen Möglichkeiten und dem Stand der Technik entsprechen, und sorgt dafür, dass diese Maßnahmen innerhalb des Rechenzentrumsbetriebs unterstützt werden.

(6) Die GWDG ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

  1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
  4. zu Abrechnungszwecken,
  5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
  6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.

Unter diesen Voraussetzungen ist die GWDG auch berechtigt, unter Einhaltung datenschutzrechtlicher und strafrechtlicher Regelungen Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Nutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

Unter den obigen Voraussetzungen können auch die Verkehrs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im E-Mail-Dienst unerlässlich ist. Der Datenschutzbeauftragte der GWDG ist dabei hinzuzuziehen.

Die Verkehrs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telemedien, die die GWDG zur Nutzung bereithält oder zu denen die GWDG den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung, zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist die GWDG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und Datengeheimnisses verpflichtet.

(7) Zum Zweck der Optimierung der bereitgestellten Dienste ist die GWDG berechtigt, Nutzer per E-Mail zu kontaktieren und beispielsweise zu Online-Umfragen einzuladen. Die Teilnahme der Nutzer an solchen Umfragen erfolgt freiwillig.

(8) Die GWDG informiert die nutzungsberechtigte Einrichtung von der Beendigung der Nutzung, wenn der Nutzer die Beendigung der Nutzung der GWDG mitgeteilt hat.

(9) Nach dem Erlöschen der Nutzungserlaubnis (§ 4, Abs. 12) werden die unter der Nutzerkennung gespeicherten Daten gelöscht.

§ 7 Haftung des Nutzers

(1) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der GWDG durch strafbare oder rechtswidrige Verwendung der IT-Ressourcen oder der Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Nutzungsordnung nicht nachkommt.

(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Nutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die GWDG vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.

(3) Der Nutzer hat die GWDG von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die GWDG wegen eines strafbaren oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die GWDG wird dem Nutzer den Streit verkünden, sofern Dritte auf Grund dieser Ansprüche gegen die GWDG gerichtlich vorgehen.

§ 8 Haftung der GWDG

(1) Die GWDG übernimmt keine Garantie dafür, dass die IT-Systeme fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung laufen. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen oder die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die GWDG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die GWDG haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im Übrigen haftet die GWDG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der GWDG auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(4) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die GWDG bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 9 Bewirtschaftung von Leistungen

(1) Benutzergruppen und Entgelte

Die Datenverarbeitungsvorhaben werden nach der Zugehörigkeit der sie durchführenden nutzungsberechtigten Einrichtungen in Benutzergruppen und Entgeltgruppen gegliedert. Die Inanspruchnahme der Leistungen der GWDG richtet sich nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ in der aktuell geltenden Fassung.

(2) Kontingentierung

Jede nutzungsberechtigte Einrichtung erhält Kontingente von Betriebsmitteln. Die Aufteilung der Kontingente obliegt der nutzungsberechtigten Einrichtung selbst. Ein Organ der GWDG (s. Gesellschaftsvertrag) legt die Richtlinien für die Zuteilung der Kontingente an die nutzungsberechtigten Einrichtungen fest. Die Benutzer können im Rahmen dieser Bewirtschaftung Betriebsmittel im notwendigen Umfang belegen, soweit die Möglichkeiten der anderen Benutzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.